Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der 1924 in Fell gegründete Sportverein führt den Namen SV Fortuna Fell „1924“ e. V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland in Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Sportverein SV “Fortuna“ Fell hat seinen Sitz in 54341 Fell. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter Registernummer 14 VR 1954 eingetragen.
- Der Verein bezweckt die Förderung aller Sportarten, insbesondere die Pflege aller Ballspiele und der Geselligkeit ihrer Mitglieder.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Die Wahl des Jugendausschusses erfolgt nach der geltenden Jugendordnung.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- angemessene Geldstrafe
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angeben der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluß (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheids gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres statt. Wahlen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands finden nur alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung, z. B. Vereinsaushangtafel, Amtsblätter der Gemeinde, Tageszeitung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von vier Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§ 10 Mitarbeiterkreis
- Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- die Mitglieder des Vorstands
- die Abteilungsleiter
- die Übungsleiter
- die Betreuer, Platz- und Hauswarte
- Schiedsrichter und Kampfrichter
- Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
- Kassenprüfer
- Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
- als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (Kassierer), den zwei Beisitzern.
- als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Abteilungsleitern, dem Platzkassierer, den Jugendleitern, dem Leiter des Vereinsheims, den Platzwarten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Der Abteilungsleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5, Ziff. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen. In dieser ist dann die Berufung von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
- Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, de¬ren Mitglieder er beruft.
§ 13 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
- Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung ge¬wählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abtei¬lungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvor¬standes.
§ 14 Protokollierung der Beschlüss
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Ge¬samtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist je¬weils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wie¬derwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenführung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer er¬statten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemä¬ßer Füh-rung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamt¬vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglie¬der anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschie¬nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Fell, Jugendarbeit, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

