§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1924 in Fell gegründete Sportverein führt den Namen SV “Fortuna“ Fell 1924 e. V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland in Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständi­gen Fachverbände. Der Sportverein SV “Fortuna“ Fell hat seinen Sitz in 54341 Fell. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter Registernummer 14 VR 1954 eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.1. Das Durchführen von Fußballspielen und Turnieren

2.2. Das Anbieten von Aerobic-Kursen

2.3  Das Durchführen von Tennisturnieren

2.4  Das Anbieten von Kinder- und Jugendsports insbesondere des Fußballsports

  1. SV Fortuna Fell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit

glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sind ehren

amtlich tätig.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftli­ches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch binnen 14 Tagen eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach vorheriger Anhörung durch den GF-Vorstand erfolgen bei:
  • Grobem Satzungsverstoß
  • Nichtzahlung von Beiträgen

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§3 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Die Wahl des Jugendausschusses erfolgt nach der geltenden Jugendordnung.

§5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane versto­ßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnah­men verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angeben der Rechtsmittel auszusprechen.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres statt. Wahlen der Mitglieder des geschäfts­führenden Vorstands finden nur alle zwei Jahre statt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  2. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

 

  1. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vor­stand durch Veröffentlichung, z. B. Vereinsaushangtafel, Amtsblätter der Gemeinde, Tages­zeitung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von vier Wochen liegen.

 

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Beschlussfassung über Neuaufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen kön­nen nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver­sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitglie­dern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehr­heit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlich­keitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  10. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

§8 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Vorstands
  2. die Abteilungsleiter
  3. die Übungsleiter
  4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte
  5. Schiedsrichter und Kampfrichter
  6. Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  7. Kassenprüfer
  8. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  9. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§9 Vorstand

Der Vorstand arbeitet:

  1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer,
  • dem Schriftführer,
  • den zwei bis zu fünf Beisitzern,
  1. als Gesamtvorstand, bestehend aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand sowie
  • den Abteilungsleitern,
  • dem Platzkassierer,
  • den Jugendleitern,
  • dem Leiter des Vereinsheims,
  • den Platzwarten.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  2. Der Abteilungsleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5, Ziff. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse er­fordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahres­hauptversammlung zu berufen. In dieser ist dann die Berufung von der Mitgliederversamm­lung zu bestätigen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Be­schlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiter­kreises.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des ge­schäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
  6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffent­lichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse bera­tend teilzunehmen.
  8. Vorstandsmitglieder können i.R.d. § 3 Nr.26 a Einkommensteuergesetz eine pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten.

§10 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, de­ren Mitglieder er beruft.

§11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung ge­wählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abtei­lungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvor­standes.

§12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Ge­samtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist je­weils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 §13 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wie­derwahl ist zulässig.

§14 Kassenführung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer er­statten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemä­ßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters

§15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamt­vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Diese Versammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
  3. Die Auflösung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.06.2016 in Kraft.